Gemäß DGUV 308-001 ist das Betreiben von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand in §7 Abs. 1 der DGUV Vorschrift 68 „Flurförderzeuge“ geregelt. Danach darf der Unternehmer das selbstständige Steuern von Flurförderzeugen mit Fahrersitz oder Fahrerstand nur Personen beauftragen, die:
Nach dem Lehrgang erfolgt eine theoretische und praktische Abschlussprüfung. Jeder Teilnehmer erhält nach bestandenen Prüfungen einen Bedienerausweis.