AGB

Allgemeine Verkaufsbedingungen für unsere Lieferungen und Leistungen mit zusätzlichen Montagebedingungen

1. Angebot und Vertragsabschluss
Alle Aufträge werden nur zu diesen allgemeinen Geschäftsbedingungen ausgeführt.
Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit widersprochen.
Bestellungen sind erst nach schriftlicher Bestätigung durch uns verbindlich. Alle
Vereinbarungen einschließlich Ergänzungen, Anderungen oder Nebenabreden, insbesondere Zusicherungen, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ebenfalls unserer schriftlichen Bestätigung.
Im Angebot nicht ausdrücklich veranschlagte Leistungen, die zur Durchführung des Auftrages notwendig sind oder auf Verlangen des Auftraggebers durchgeführt werden, werden zusätzlich in Rechnung gestellt. Dies gilt insbesondere für Maurer- und Stemmarbeiten, ferner für Gerüste, Hubgeräte und elektrische Zuleitungen.
Maßgebend für die Preisberechnung ist unser am Tag der Lieferung oder Leistung gültige Listenpreis zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sofern zwischen Vertragsabschluss und vereinbartem Liefertermin mehr als 4 Monate liegen. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes geregelt ist, bei Warenlieferungen ab Lieferwerk oder Lager. Mehrkosten aufgrund einer vom Abnehmer gewünschten besonderen Versandart gehen zu dessen Lasten.
Die in Drucksachen, Prospekten oder sonstigen Unterlagen enthaltenen Maß- und Gewichtsangaben, Abbildungen, Skizzen und Beschreibungen sind nur annähernd maßgebend, ohne dass eine Verpflichtung zur Benachrichtigung über erfolgte Anderung besteht.

2. Lieferung
Lieferzeiten sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich zugesagt wurden.
Lieferzeiten beginnen mit Vertragsabschluss und tech. Klarstellung. Die Lieferzeit verlängert sich angemessen um die entsprechende Dauer eines Leistungshindernisses, soweit wir an der rechtzeitigen Lieferung durch höhere Gewalt, Anderung gesetzlicher Bestimmungen, behördliche Maßnahmen oder den Eintrit sonstiger Ereignisse, die außerhalb unseres Willens liegen, gehindert sind. Dauert das Leistungshindernis länger als
4 Monate, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte des Käufers bleiben unberührt.
Ansprüche des Käufers aus Verzugsschäden werden bei leichter Fahrlässigkeit auf höchstens 5% der Auftragssumme begrenzt. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und /oder Schadenersatz verlangen, muss er uns eine angemessene Frist zur Lieferung setzen. Hat der Käufer Anspruch auf Schadenersatz statt der Leistung, beschränkt sich der Schadenersatzanspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf 25 % des vereinbarten Kaufpreises bzw. Auftragssumme. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist überschritten und wir geraten in Verzug, bestimmen sich die Rechte des Käufers nach den vorstehenden Regelungen dieses Absatzes. Ist der Kunde eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ähnlichen Rechts behördlichen Sondervermögens oder ein Unternehmer, der in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzsnsprüche bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Wird uns während des Verzuges die Lieferung durch Zufall unmöglich, haften wir mit vorstehenden Haftungsbeschränkungen. Wir haften nicht, wenn der Schaden auch bei rechtzeitiger Lieferung entstanden wäre.
Konstruktions- oder Formänderungen, Abweichungen im Farbton sowie Anderungen des Lieferumfanges bleiben während der Lieferzeit vorbehalten, soweit dieses dem Kunden unter Berücksichtigung seiner Interessen zumutbar ist.

3. Zahlungen
Die Rechnungsbeträge sind sofort zahlbar. Schecks nehmen wir nur erfüllungshalber an.
Zahlungen durch Wechsel sind ausgeschlossen.
Wir sind, unbeschadet sonstiger Ansprüche, wenn der Vertragspartner Kaufmann ist, berechtigt, ab Fälligkeit Zinsen von 5 % zu verlangen. Befindet sich der Besteller in Verzug, sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 5% über dem Diskontsatz der europäischen Zentralbank zu verlangen. Dem Besteller verbleibt das Recht nachzuweisen, dass ein Schaden in dieser Höhe nicht eingetreten ist. Die Berechnung eines darüber hinausgehenden Verzugsschadens bleibt vorbehalten. Befindet sich der Besteller in Zahlungsverzug oder entstehen begründete Zweifel an seiner Zahlungsfähigkeit, sind wir befugt, alle Forderungen gegen ihn sofort fällig zu stellen und/oder Sicherheitsleistung auch schon vor Belieferung zu verlangen, noch ausstehende Lieferungen zurückzuhalten oder aber vom Vertrag zurückzutreten.
Der Besteller kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen oder nur wegen solcher Ansprüche ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Ist der Besteller Kaufmann, bedarf die Geltendmachung eines Leistungsverweigerungs- oder Zurückbehaltungsrechts unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung.
Wir sind berechtigt, bei Auftragserteilung eine angemessene Vorauszahlung zu verlangen.

4. Eigentumsvorbehalt und Sicherheit
Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, uns aus der Geschäftsbeziehung mit dem Besteller zustehenden Forderungen bleiben alle von uns gelieferten Waren unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Forderungen bezahlt sein sollte.
Im Fall der Be- und Verarbeitung sowie Vermischung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren gelten wir als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, jedoch ohne uns zu verpflichten. Unser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf die durch die vorgenannten Tätigkeiten entstehenden Produkte.
Der Besteller darf über die Vorbehaltswaren nur im regelmäßigen Geschäftsverkehr verfügen, insbesondere ist er nicht berechtigt, unsere Waren zu verpfänden, noch sonstwie zur Sicherung zu übereignen. Aus der Weiterveräußerung oder aus einem sonstigen Rechtsgrund entstehenden Forderungen tritt er bereits jetzt ausdrücklich an uns zur Sicherung unserer Ansprüche ab. Ubereignet der Besteller zur Sicherheit sein gesamtes Warenlager an einen Dritten, so hat er unsere Erzeugnisse durch ausdrückliche Erklärung gegenüber dem Sicherungsnehmer auszuschließen. Der Besteller ist nur so lange zur Einziehung der abgetretenen Forderungen auf eigene Rechnung und in seinem Namen berechtigt, als er seinen Vertragsverpflichtungen uns gegenüber nachkommt. Andernfalls haben wir das Recht, nach unserer Wahl zu Lasten des Bestellers, die Eintreibung der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen zu betreiben. Ubersteigt der Wert der zu unseren Gunsten bestehenden Sicherheiten den Wert der insgesamt zu sichernden Forderungen um mehr als 20 %, so geben wir nach unserer Wahl auf Verlangen des Kunden diese Forderungen frei. Mit einer Weiterveräußerung unserer Vorbehaltswaren sind wir für den Fall der Einleitung eines gerichtlichen Insolvenzverfahrens nicht einverstanden.
In unserem Eigentum stehende Vorbehaltsware darf zu den üblichen Geschäftszeiten des Bestellers, wenn dieser Verpflichtungen uns gegenüber nicht erfüllt, weggenommen werden, wobei die Wegnahme keine verbotene Eigenmacht darstellt. Wir sind zu diesem Zweck berechtigt, sämtliche Lager und Geschäftsräume des Bestellers sowie die von ihm betriebenen Baustellen nach Ankündigung zu betreten.

5. Sachmängelgewährleistung
Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln einer neuen Sache verjähren entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen in 2 Jahren ab Ablieferung des Kaufgegenstandes.
Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein Unternehmer oder sonstiger Selbständiger, der bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen Tätigkeit handelt, beschränken sich Sachmangelgewährleistungsansprüche jedoch nach Ablauf des ersten Jahres auf Beseitigung des Mangels nach den technischen Erfordernissen durch Ersatz oder Instandsetzung fehlerhafter Teile ohne Berechnung der dazu erforderlichen Arbeits- und Materialkosten. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
Ansprüche auf Mängelbeseitigung müssen bei uns geltend gemacht werden. Ersetzte Teile werden unser Eigentum. Ist der Kauf oder der Auftrag für beide Teile ein Handelsgeschäft, so ist der Kunde verpflichtet, soweit dieses nach dem Geschäftsgang möglich ist, die Ware unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, uns unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kaufer diese Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der bei Untersuchung nicht erkennbar war. Im übrigen gelten die §§ 377 HGB. Bei gebrauchten Sachen verjähren die Ansprüche des Käufers binnen einen Jahres ab Ablieferung der Kaufsache. Hiervon abweichend erfolgt der Verkauf gebrauchter Sachen unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung, wenn der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer oder Selbständiger ist, der diesen bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbstständigen Tätigkeit erwirbt. Ansprüche wegen arglistigem Verschweigen von Mängeln oder Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit bleiben unberührt.

6. Haftung
Bei leicht fahrlässiger Schadensverursachung haften wir beschränkt. Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten und ist auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt. Diese Beschränkung gilt nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit. Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenver-sicherung) gedeckt ist, haften wir nur für etwaig damit verbundene Nachteile des Kaufers,
z. B. höhere Versicherungsprämien oder Zinsnachteile bis zur Regulierung durch die Versicherung.
Für leichtfahrlässig durch einen Mangel verursachte Schäden haften wir nicht. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine Haftung unsererseits bei arglistigem Verschweigen des Mangels, aus Ubernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung unserer gesetzlichen Vertreter, Erfüllungsgehilfen und Betriebsangehörigen für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.

7. Gerichtsstand
Für beide Parteien ist bei allen wechselseitigen Ansprüchen das für unseren Betriebssitz zuständige Amts- oder Landgericht, sofern der Kunde wie wir Vollkaufmann im Sinne des Gesetzes ist. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, oder nach Vertragsabschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder dieser zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

8. Zusätzliche weitere Bedingungen für die Montage
Bestellerseits sind alle Voraussetzungen für die Montage rechtzeitig zu schaffen. Das Gebäude, in das unsere Ware eingebaut werden soll, muss mit Ausnahme der Toröffnung allseits abgeschlossen sein. Die Anfahrt an das Gebäude muss mit Montagefahrzeugen bis ca. 7,5 t Gesamtgewicht ohne Schwierigkeiten möglich sein. Im Einbaubereich ist die Baustelle für die Dauer der Montage von allen Hindernissen freizuhalten, auch für die Anfuhr und das Abladen. Sofern Abweichendes nicht vereinbart, ist eine ggf. erforderliche Unter-konstruktion bauseitig zu erstellen und müssen alle damit verbundenen Arbeiten abgeschlossen sein. Im Einbaubereich müssen alle Maurer-, Stemm-, Putz- und Verfugungs-arbeiten abgeschlossen sein. Für Tür und Tormontagen muss ein ebener fester Fußboden, mindestens Rohbeton, vorhanden sein. Sollte die Fertigstellung des Fußbodens noch nicht erfolgt sein, sind unseren Monteuren vor Beginn der Montage verbindliche Angaben über die Oberkante des fertigen Fußbodens zu machen. Dies hat in der Form von Meterrissen zu erfolgen. Elektroanschluß muss zur Verfügung stehen. Soweit für den Betrieb der montierten Tore eine höhere Netzspannung nötig ist, sichert der Besteller zu, daß ein entsprechender Anschluß, gesichert mit 25 Ampere, ebenfalls vorhanden ist.
Der Anschluß von Toranlagen an das Gebäude-Stromnetz mit den erforderlichen Verkabelungsarbeiten ist Sache des Bestellers, soweit anderes nicht vereinbart wurde.
Wir setzen die Gestellung von an Ort und Stelle vorhandenen bauseitigen Entlade-möglichkeiten voraus (Gabelstapler und ergänzende Personalgestellung). Reklamationen wegen fehlender Vollständigkeit und Beschädigung sind schriftlich auf dem Lieferschein zu vermerken.
Der Besteller hat eine ordnungsgemäße und diebstahlgeschützte Lagerung zu ermoglichen, insbesondere geschützt vor Witterungseinflüssen und Beschädigung durch Dritte einschließlich Bauhandwerker.
Wartezeiten, die sich durch mangelhafte Montagebedingungen ergeben, werden dem Besteller zu unseren derzeit gültigen Stunden-Verrechnungssätzen in Rechnung gestellt.
Der Besteller ist verpflichtet, eine dem Monteur von uns mitgegebene Abnahme-Bescheinigung nach beendeter Montage und Abnahme unterschrieben auszuhändigen.
Teile, die aus besonderen Gründen bis zur Beendigung der Montage noch nicht fest eingebaut werden konnten, werden dem Besteller übergeben und sind in der Abnahmebescheinigung besonders zu vermerken.
Grundsätzlich gelten die Bestimmungen der VOB, wenn nichts anderes vereinbart ist.
Sollte eine endgültige Abnahme bei Fertigstellung des Werkes nicht erfolgen können, bestätigt der Besteller vorab auf einer Abnahmeerklärung die Vollständigkeit der gelieferten und montierten Ware.